„Rechts vor links“ im Straßenrondell

Verkehrsrecht

Ein Radfahrer, der eine in Form eines Rondells ausgestaltete Straßenkreuzung überquert, bei der die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts in das Rondell einfahrenden Kraftfahrzeuges, wenn nicht sichergestellt ist, dass er das Rondell vor dem Kraftfahrzeug räumen kann. Wird er vom Fahrer des Kraftfahrzeugs übersehen, kann diesen ein Mitverschulden an dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge treffen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im August 2014 näherte sich die seinerzeit 78 Jahre alte Klägerin aus Münster mit ihrem Fahrrad der Kreuzung Wulfertstraße/Könemannstraße/Schulte-Bernd-Straße in Münster-Roxel. Die Kreuzung ist in Form eines Rondells angelegt. Es gilt die Vorfahrtsregel "rechts vor links". Die Klägerin kam aus der Wulfertstraße und beabsichtigte, das Rondell an der gegenüberliegenden Einmündung zu verlassen, es somit quasi in Geradeausrichtung zu überqueren. Aus der aus Sicht der Klägerin rechts gelegenen Könemannstraße näherte sich die Beklagte aus Münster mit ihrem PKW VW Golf. Beide Fahrzeugführerinnen fuhren in das Rondell und verunfallten. Zwischen den Einmündungen der Könemannstraße und der Schulte-Bernd-Straße prallte das Fahrrad der Klägerin auf die vordere linke Ecke des Fahrzeugs der Beklagten.

Die Klägerin zog sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufes mehrfach operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangt sie Schadensersatz. Unter Anrechnung vorprozessual gezahlter 4.000 Euro begehrt sie Ersatz eines materiellen Schadens, insbesondere einen Haushaltsführungsschadens, von noch ca. 4.000 Euro und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro.

Das Landgericht hat der Schadensersatzklage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein 20 %-iges Mitverschulden zugerechnet. Auf die Berufung der Beklagten hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 60 % bemessen und der Klage - aufgrund der weiter aufklärungsbedürftigen Schadenshöhe - hinsichtlich des Schmerzensgeldes und des Haushaltsführungsschadens dem Grunde nach mit einer 40 %-igen Haftungsquote der Beklagten stattgegeben.

In dem Verkehrsunfall habe sich, so der Senat, die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin ausgewirkt.

Der Klägerin sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten als bevorrechtigtes Fahrzeug erkennen können und auch erkannt. Den Vorrang dieses Fahrzeugs habe sie beachten und es vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen. Vor dem Fahrzeug der Beklagten habe die Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass sie die Kreuzung auch vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten habe räumen können. Das Unfallereignis zeige, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei, entlaste die Klägerin nicht, weil ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen lasse.

Auch die Beklagte treffe ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell hab sie das bereits in das Rondell eingefahrene Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen und daher ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Klägerin geachtet, wäre der Unfall für sie dadurch zu vermeiden gewesen, dass sie ihrer Einfahrt in das Rondell zurückgestellt hätte. Sie sei zwar bevorrechtigt gewesen. Dies gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls rechtfertigten eine Haftungsquote von 60 % zulasten der Klägerin und von 40 % zulasten der Beklagten.


OLG Hamm, 26.04.2024 - Az: 9 U 22/16

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0117.9U22.16.00

Quelle: PM des OLG Hamm

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