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Urteile - Radfahrer

Verkehrsrecht

Fahr­räder sind nach der StVO als Fahr­zeuge anzusehen, die auf der Straße fahren sollten. Radwege müssen nur benutzt werden, wenn dieser durch eines der blauen Radwegschilder gekenn­zeichnet ist.

Benut­zungs­pflichtige Radwege dürfen zudem nur dort ausgewiesen werden, wo das Fahren auf der Straße eine außer­ordentliche Gefahr darstellt.

Kinder unter 9 Jahren müssen mit ihrem Fahr­rad auf dem Gehweg fahren. Aufsichtspersonen dürfen dies ebenso.

Bis zu 10 Jahren ist dies noch erlaubt, die Kinder dürfen aber auch auf der Straße fahren. Ab 11 Jahren ist der Gehweg tabu, wenn er nicht durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemein­sam freigegeben ist.

In Deutschland gibt es für Radfahrer keine Helmpflicht. Auch darüber hinaus gibt es noch zahlreiche Regeln, die es zu beachten gilt.

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Urteil

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