Macht ein
Fahrerlaubnisinhaber im gerichtlichen Eilverfahren geltend, der bei ihm toxikologisch festgestellte Nachweis von
Amphetamin im Blut sei darauf zurück zu führen, dass er einen rezeptpflichtigen Appetitzügler (Tenuate retard) ohne ärztliche Verordnung und ohne medizinische Indikation einmalig eingenommen habe, um sich für eine längere Autofahrt als Beifahrer wach zu halten, begründet dies keine Ausnahme vom Regeltatbestand der gemäß Ziffer 9.2 entfallenen Fahreignung wegen des einmaligen Konsums sog. harter Drogen. In diesem Fall muss nicht vorab ein medizinisch psychologisches Gutachten gemäß
Vorbemerkung Ziffer 3 der Anlage 4 zur FeV eingeholt werden.