Bei nur gelegentlicher Einnahme von
Cannabis kann für die Wiedererlangung der Fahreignung statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen.
Die inhaltlichen Anforderungen an diese "einjährige Verhaltensänderung im Umgang mit Betäubungsmitteln" werden in der Rechtsprechung meist im Sinne einer Abstinenz verstanden und von einem für die Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel erforderlichen einjährigen Abstinenzzeitraum in Anlehnung an die Wertung in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV gesprochen.
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