Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung des VG München einen
Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte. Dem Führerscheinentzug war eine einmalige Autofahrt des 1994 geborenen Klägers unter
Cannabiseinfluss vorausgegangen, die als
Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat
Fahrverbot geahndet wurde.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt damit begründet, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumiert hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Eine
medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.
Nach Auffassung des BayVGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der
Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall - ebenso wie bei
Alkoholfahrten - nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.