Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Verkehrsrecht

Auch der gelegentliche Konsum von Cannabis, der bereits bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbstständigen Konsumakten erfüllt ist, führt zum Entzug der Fahrerlaubnis, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht erfolgt oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen zu verzeichnen ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Anlässlich einer Verkehrskontrolle waren beim Kläger Hinweise auf Konsum von Alkohol und auf Betäubungsmittelbeeinflussung festgestellt worden. Der durchgeführte Atemalkoholtest ergab einen Wert von 0,8 Promille, zudem wies der Kläger drogentypische Auffälligkeiten wie träge Pupillenreaktionen, Augenliedflattern und gerötete/wässrige Bindehäute auf. Eine etwa 2 Stunden später durchgeführte Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille, einen THC Wert von 2,3 ng/mL und einen THC-Carbonsäurewert von 46 ng/mL. Zu letzteren Werten gab der Kläger im Verwaltungsverfahren an, er habe lediglich einmal anlässlich einer Party eine Woche vor der Kontrolle mehrmals an einer ihm überreichten Pfeife mit sogenannten Kräutermischungen gezogen. Diese sei ihm jedoch als harmlos und zulässig dargestellt worden. Er habe nicht gewusst, dass sich hierin Cannabis befunden habe. Er konsumiere keine Drogen, auch nicht gelegentlich.

Dies sah die zuständige Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich mit der Begründung anders, dass ein Nachweis des aktiven THC nach Erkenntnissen der Rechtsmedizin nur maximal 24 Stunden lang möglich sei, sodass nach dem angeblich versehentlichen Konsum auf der Party eine Woche zuvor ein weiterer Konsum stattgefunden haben müsse. Zudem könne ein gelegentlicher Konsum nach der derzeitigen Rechtsprechung ab einem Nachweis von mehr als 10 ng/mL THC-Carbonsäure unterstellt werden. Da mithin im Falle des Klägers von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ohne die erforderliche Trennung zwischen Konsum und Fahren auszugehen sei und zudem auch ein Mischkonsum vorgelegen habe, entzog die Fahrerlaubnisbehörde mit dieser Begründung die Fahrerlaubnis.

Zu Recht, so das VG Trier. Der Kläger sei zumindest gelegentlicher Cannabiskonsument, der zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und Fahren nicht trennen könne. Hinzu komme, dass außerdem ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol - und damit ein die Fahreignung ausschließender Mischkonsum - gegeben sei.

Das Erklärungsverhalten des Klägers rechtfertige die Annahme einer mehr als einmaligen - und damit gelegentlichen - Cannabisaufnahme. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen sei nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur 4-6 Stunden nachweisbar. In Fällen des wiederholten und erst Recht des regelmäßigen Konsums könne sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Daher könne ausgeschlossen werden, dass alleine der eine Woche vor dem Vorfall liegende, im Verwaltungsverfahren eingeräumte Cannabiskonsum zu dem Wert von 2,3 ng/mL geführt habe. Hierfür spreche auch die im Blutserum des Klägers festgestellte THC-Carbonsäurekonzentration von 46 ng/mL, die deutlich über dem bislang zum Nachweis des gelegentlichen Konsums angenommenen Grenzwert von 10 ng/mL liege. Indem der Kläger mit einer THC-Konzentration von 2,3 ng/mL und einer Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe, habe er belegt, dass er den Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne und er außerdem als Mischkonsument anzusehen sei. Hierbei sei auch nicht von Bedeutung, ob es zu der Fahrt unter THC-Einfluss, wie vom Kläger behauptet, lediglich aus Unkenntnis gekommen sei. Auf ein vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten komme es hierbei nämlich nicht an.


VG Trier, 30.01.2017 - Az: 1 K 2124/16.TR

Quelle: PM des VG Trier

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