Für die Annahme eines fahrlässigen Verstoßes gegen
§ 24 a II StVG, für den die Feststellung eines zeitnahen Konsums von
Cannabis nötig ist, bedarf es einer eingehenden Schilderung der angewandte wissenschaftlichen Methodik unter Mitteilung der hierfür wesentlichen Anknüpfungstatsachen sowie einer Auseinandersetzung mit gegebenenfalls gegen die angewandte Methode vorgebrachten wissenschaftlichen Einwänden, da es sich bei der zeitlichen Rückrechnung in Fällen des Cannabiskonsums bislang um kein anerkanntes standardisiertes Untersuchungsverfahren handelt.
Ein nicht als ausgeschlossen erscheinender Cannabiskonsum etwa 24 Stunden vor der verfahrensgegenständlichen Tat kann nicht zweifelsfrei als zeitnah bezeichnet werden und kann somit für sich betrachtet schon wegen des Zeitablaufs den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen.