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1,5 ng/ml THC und der Lappen ist futsch
Verkehrsrecht
Ein im Blut des Betroffenen festgestellter
THC-Wert von 1,5 ng/ml übersteigt den zu
§ 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit.
Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
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