Im vorliegenden Fall ging es um die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers, der ein Kraftfahrzeug unter
Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des chemisch-toxikologischen Gutachtens festgestellte THC-Wert von 10 ng/ml überstieg den zu
§ 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml deutlich und rechtfertigte daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.