Gelegentlicher Cannabiskonsum

Verkehrsrecht

Es handelt sich bei der zweimaligen Einnahme von Cannabis mit einem zeitlichen Moment von mindestens drei Stunden um einen gelegentlichen Konsum. Hierbei kann nicht von einem einheitlichen Konsum ausgegangen werden. Die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall.

Mangelnde Mitwirkung des Betroffenen an der Aufklärung kann zu Ungunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.


VGH Bayern, 18.06.2013 - Az: 11 CS 13.882

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