Für eine gelegentliche Einnahme von
Cannabis genügt ein mehr als nur einmaliger, d.h. zumindest zweimaliger Konsum. Es bedarf also nicht der Feststellung eines fortlaufenden ununterbrochenen Konsums. Nach der Rechtsprechung des Senats kann allerdings nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen.
Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum etwa über eine längere Zeit hingezogen hat (vgl. BVerwG, 09.06.2005 - Az: 3 C 25.04).
Eine aktuelle gelegentliche Cannabiseinnahme setzt einen inneren und zeitlichen Zusammenhang der Konsumereignisse voraus, wobei sich eine schematische Festlegung von Zeiten, nach deren Ablauf ein Cannabiskonsum im Rahmen der
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unbeachtlich wird, verbietet.
Sofern zwischen den einzelnen Konsumakten von Cannabis fünf Jahre gelegen haben, kann von einem inneren und zeitlichen Zusammenhang nicht ausgegangen werden. Vielmehr liegt die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs eher fern.
Nur bei besonderen Umständen kann eine andere Sicht in Frage kommen.
Der Nachweis gelegentlichen Cannabiskonsums ist auch nicht schon regelmäßig dadurch geführt, dass ein verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zur Frage der Häufigkeit des Cannabiskonsums schweigt oder den Konsum offensichtlich falsch darstellt.