Ein der Fahreignung entgegenstehender charakterlich-sittlicher Mangel kann nicht nur bei einer Person vorliegen, die bereits Betäubungsmittel eingenommen hat.
Anlass zu der gleichen Besorgnis gibt auch jemand, der konkrete Anstalten trifft, solche Substanzen zu konsumieren.
Sofern ein Führerscheininhaber ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
Drogen und Alkohol konsumiert, so kann von einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme ausgegangen werden, aber nur, wenn wegen des Mischkonsums mit einem Verlust der Kontrollfähigkeit und einer Verkehrsteilnahme gerechnet werden muss.
Ein der Fahreignung entgegenstehender charakterlich-sittlicher Mangel der vorbezeichneten Art kann nicht nur bei einer Person vorliegen, die bereits Betäubungsmittel eingenommen hat. Anlass zu der gleichen Besorgnis gibt auch jemand, der konkrete Anstalten trifft, solche Substanzen zu konsumieren, sofern er in der Lage ist, dieses Vorhaben auch umzusetzen (z.B. weil er die einzunehmende Droge mit sich führt oder er auf sie sonst sogleich Zugriff nehmen kann).
Hierfür spricht auch, dass das Fahrerlaubnisrecht als Spezialmaterie des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dazu dient, künftige Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs zu verhindern.
Stand eine Betäubungsmittelaufnahme tatsächlich unmittelbar bevor und unterblieb sie allein aufgrund von Umständen, die den Handelnden nicht zu entlasten vermögen (z.B. deshalb, weil ein Dritter den konkret geplanten Konsum unterbunden hat oder sonstige Umstände - z.B. das Erscheinen der Polizei - eine Aufgabe des Vorhabens erforderten), so ist die Notwendigkeit, Maßnahmen der Gefahrenabwehr oder der Gefahrerforschung zu ergreifen, zumindest gleich groß wie in den Fällen, in denen der Verdacht besteht, eine Person könnte bereits einmal Drogen gebraucht haben.
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