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Grundsätzlich Fingerabdrücke und Lichtbilder bei Drogenfahrt?
Verkehrsrecht
Im vorliegenden Fall geriet der Betroffene in eine Verkehrskontrolle, bei der er wegen drogentypischer Ausfallerscheinungen eine Blutprobe abgeben musste. Resultat: Cannabis- und Kokain-Konsum. Zwar wurde das daraufhin eröffnete Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Erwerb von Drogen später wieder eingestellt, weil eine auf Betäubungsmittel positive Blutprobe nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf strafbaren Besitz oder Erwerb schließen lässt, so dass von straflosem Konsum auszugehen war.
Die Polizeibehörde ordnete jedoch die erkennungsdienstliche Behandlung an und wollte Fingerabdrücken abnehmen sowie Lichtbilder anfertigen lassen, weil davon auszugehen sei, dass der Betroffene sich die Drogen selbst beschafft habe. Drogenkonsum führe typischerweise zu einem Abhängigkeitsverhalten, das zu neuer Tatbegehung nahezu zwinge. Daher sei damit zu rechnen, dass der Betroffene sich auch künftig Drogen besorgen werde. Der Betroffene erhob hiergegen nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und gab an, kein Suchtproblem zu haben. Dies habe auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestätigt. Deshalb liege eine Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht vor.
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