Der bewusste Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften (hier §§ 22 Abs. 2 PassG; 24 Abs. 2 PAuswG) bei der Ermittlung des verantwortlichen
Fahrzeugführers kann zu einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgesichtspunkten führen.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug der
Fahrzeughalterin auf der Bundesautobahn von einer männlichen Person geführt, was aus dem Messbild unweigerlich zu entnehmen war.
Der Fahrer hielt bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h den erforderlichen
Abstand von 70,5 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein, sondern hielt mit 12,93 m weniger als 2/10 des halben Tachowerts ein, wobei Toleranzen bereits berücksichtigt waren.
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