„Anlieger frei“-Schild: Bußgeld für Durchgangsverkehr bestätigt

Verkehrsrecht

Das OLG Oldenburg hat das einem LKW-Fahrer auferlegte Bußgeld bestätigt, der das Verkehrsschild 253 (Durchgangsverkehr für LKW über 3,5 Tonnen gesperrt) missachtet hat und nicht nachweisen konnte, dass er einen Anlieger beliefert hat.

In Wildeshausen hatte sich eine Bürgerinitiative dafür stark gemacht, die Kaiserstraße für Laster über 3,5 Tonnen zu sperren. Viele Fahrer zahlen klaglos das Bußgeld von 75 Euro. Im vorliegenden Fall wollte der Fahrer das Bußgeld nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht.
Das Amtsgericht glaubte dem Mann nicht, dass er bei einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste und deswegen die Straße berechtigt hätte benutzen können. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen wehrte sich der Betroffene nun vor dem Oberlandesgericht. Er war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, so dass sein Vorbringen überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden, so der Fahrer des LKW.

Das OLG Oldenburg ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat die amtsgerichtliche Verurteilung bestätigt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss davon ausgegangen werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren hat, wenn die Behauptungen des Fahrers nicht überprüfbar sind. Der Betroffene könne sich auch nicht auf seine "Privatsphäre" oder die seines Kunden berufen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt werde, da der Mann mit seinem großen Fahrzeug vorgefahren sei und die Baustoffe offen ausgeladen haben müsse. Es stehe dem Mann frei, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu akzeptieren.

Die Geldbuße von 75 Euro ist damit rechtskräftig.


OLG Oldenburg, 09.08.2017 - Az: 2 Ss OWi 213/17

Quelle: PM des OLG Oldenburg

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