Abstandsmessung mit bloßem Auge

Verkehrsrecht

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss ein Abstandsmessverfahren, das auch gerichtlicher Schuldfeststellung zugrunde gelegt werden kann, nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt werden.

Das gilt auch für Fälle, in denen von einem Polizeifahrzeug aus durch den Rückspiegel ein unzulässig niedriger Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs beobachtet und nach Anhalten jenes Fahrzeugs auf einer Standspur eine Rekonstruktion des Abstandes an Hand von Merkmalen vorgenommen wird, die die Polizeibeamten sich bei der Beobachtung durch den Rückspiegel eingeprägt hatten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Tatvorwurf ist eine Unterschreitung des nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einzuhaltenden Sicherheitsabstands, die in der Weise festgestellt wurde, dass zwei Polizeibeamte auf der Autobahn über eine Strecke von ca. 1.500 Metern bei einer auf dem nicht justierten Tacho angezeigten Geschwindigkeit von durchgängig mindestens 130 km/h das nachfolgende Auto der Betroffenen in zwei für den Fahrer und den Beifahrer angebrachten Rückspiegeln beobachteten, sich merkten, welchen Teil der Front des nachfolgenden Fahrzeugs sie auf welche Entfernung sehen konnten (das Kennzeichen teilweise gar nicht mehr) und dann auf dem Standstreifen beide Fahrzeuge in einem solchen Abstand aufstellten, dass bei einem Blick in den Rückspiegel das Fahrzeug der Betroffenen genauso weit entfernt erschien wie während der Fahrt.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Anwalt - Das Magazin *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.136 Bewertungen) - Bereits 360.103 Beratungsanfragen

Kompetente Beratung, kurze Reaktionszeiten.

Verifizierter Mandant

Exzellenter Experte, bin begeistert! Die Beratung war komplett, klar, schnell, hilfreich, alle Probleme wurden objektiv berücksichtigt.

Madalina Argesanu, Schweiz