Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss ein Abstandsmessverfahren, das auch gerichtlicher Schuldfeststellung zugrunde gelegt werden kann, nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt werden.
Das gilt auch für Fälle, in denen von einem Polizeifahrzeug aus durch den Rückspiegel ein unzulässig niedriger Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs beobachtet und nach Anhalten jenes Fahrzeugs auf einer Standspur eine Rekonstruktion des Abstandes an Hand von Merkmalen vorgenommen wird, die die Polizeibeamten sich bei der Beobachtung durch den Rückspiegel eingeprägt hatten.
Hierzu führte das Gericht aus:Tatvorwurf ist eine Unterschreitung des nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO einzuhaltenden Sicherheitsabstands, die in der Weise festgestellt wurde, dass zwei Polizeibeamte auf der Autobahn über eine Strecke von ca. 1.500 Metern bei einer auf dem nicht justierten Tacho angezeigten Geschwindigkeit von durchgängig mindestens 130 km/h das nachfolgende Auto der Betroffenen in zwei für den Fahrer und den Beifahrer angebrachten Rückspiegeln beobachteten, sich merkten, welchen Teil der Front des nachfolgenden Fahrzeugs sie auf welche Entfernung sehen konnten (das Kennzeichen teilweise gar nicht mehr) und dann auf dem Standstreifen beide Fahrzeuge in einem solchen Abstand aufstellten, dass bei einem Blick in den Rückspiegel das Fahrzeug der Betroffenen genauso weit entfernt erschien wie während der Fahrt.
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