Die Benutzung eines Festnetz-Mobilteils fällt nicht unter das
Handyverbot. Daher kann kein
Bußgeld verhängt werden.
Es besteht kein Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots zu erweitern.
Eine Ablenkung des Fahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon kann nicht als ernsthafte Gefahr angesehen werden, weil sie wegen der allseits bekannten Sinnlosigkeit des Vorgangs und der geringen Reichweite von ca. 200 m schon kurz nach Fahrtantritt in der Praxis nicht in nennenswertem Umfang vorkomme.
Der vorliegende Fall, bei dem das Festnetz-Mobilteil ca. 3km vom Haus entfernt piepste und der Fahrer das Gerät in die Hand nahm, es anschaute und dann an sein Ohr hielt, ist so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf besteht.
Hierzu führte das Gericht aus:Die Verurteilung des Betroffenen wegen Verstoßes gegen eine Pflicht des Kraftfahrzeugführers nach
§ 23 Abs. 1 a StVO kann keine Bestand haben. Der Schuldspruch findet in den tatrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, die eine abschließende rechtliche Bewertung ermöglichen, keine Grundlage. Denn bei dem von dem Betroffenen mitgeführten und während der Fahrt aufgenommenen Gerät handelt es sich nicht um ein Mobil- oder Autotelefon im Sinne dieser Bestimmung.
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