Es liegt bereits dann eine Nutzung des Autotelefons vor, wenn während der Fahrt der Telefonhörer des Autotelefons aufgenommen wird und die Telefonkarte hin und her geschoben wird, um das Telefon funktionsfähig zu machen.
Hierzu führte das Gericht aus:Auch dann, wenn lediglich während der Fahrt der Telefonhörer des Autotelefons aufgenommen und die Telefonkarte hin und her geschoben wurde, um das Autotelefon funktionsfähig zu machen, wäre dies eine „Nutzung“ des Autotelefons im Sinn von
§ 23 Abs. 1a StVO.
Der Begriff der „Nutzung“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist in Rechtsprechung und Literatur ausreichend geklärt (vgl. dazu grundlegend u.a. OLG Hamm, 25.11.2002 - Az:
2 Ss OWi 1005/02; OLG Hamm, 06.07.2005 - Az:
2 Ss OWi 177/05; OLG Hamm, 01.12.2005 - Az: 2 Ss OWi 811/05; OLG Hamm, 12.07.2006 - Az:
2 Ss OWi 402/06; OLG Hamm, 06.03.2006 - Az: 1 Ss OWi 124/06; OLG Hamm, 24.03.2006 - Az: 3 Ss OWi 909/05 und 3 Ss OWi 1/06; OLG Hamm, 06.04.2006 - Az: 3 Ss OWi 214/06; OLG Hamm, 10.11.2005 - Az: 4 Ss OWi 776/05; OLG Hamm, 22.11.2005 Az: 4 Ss OWi 805/05).
Alle Entscheidungen gehen übereinstimmend davon aus, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er „hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält“.
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