Im vorliegenden Fall war ein Heckspoiler beim Waschgang in einer
Autowaschanlage abgerissen worden. Strittig war nun die Haftungsfrage.
Vorliegend bestand eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers, weil der Betreiber nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hatte, um Schäden von dem in die Waschanlage fahrenden Fahrzeug abzuwenden.
Der Betreiber hätte vorliegend insoweit in den sichtbaren Bedienungshinweisen der Waschanlage darauf hinweisen müssen, dass Fahrzeuge mit einem großen Heckspoiler, wie auch der am hier betroffenen Fahrzeug, grundsätzlich in seiner Portalwaschanlage gefährdet sind.
Der Sachverständige hat insoweit in seinem Gutachten und auch in seiner mündlichen Erörterung ausgeführt, dass bei dem vom Nutzer erlittenen Schaden die grundsätzliche Problematik bei derartigen Heckspoilern und der Benutzung von Portalwaschanlagen, insbesondere vor dem Hintergrund bestehe, dass bei der Waschanlage des Betreibers - insoweit nicht dem heutigen Stand der Technik entsprechend - keine Reversierung der Waschanlage vorgesehen sei.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung wäre ein derartiger Schaden auch dadurch verhindert worden, d.h. das Beschädigungsrisiko hat sich im vorliegenden Fall verwirklicht.
Wenn die rotierenden Bürstenwalzen nicht nur hochgeführt worden wären, sondern wenn sie, da sie dem Fahrzeug nachfolgten, wieder zurück nach hinten geführt worden wären, wäre der Schaden nicht eingetreten.
Daher war der Betreiber vorliegend zum Schadensersatz verpflichtet.