Fahrzeugschäden in der Waschanlage

Verkehrsrecht

In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann.

Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt. Der Betreiber der Waschanlage kann den Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern, indem er nachweist, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und er somit er seiner Verkehrssicherungspflicht genügt hat. Dies erfordert den Nachweis, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden.

Der vorliegende Schaden war durch den automatisierten Waschvorgang bewirkt worden; die Schadensursache unterfällt bei wertungsmäßiger Betrachtung dem Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers. Zwar hätte sich der Unfall nicht ereignet, wenn der vorausfahrende Pkw nicht stehen geblieben wäre. Dem Betreiber war insofern zuzugestehen, dass die eigentliche Schadensursache von dem Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs gesetzt wurde. Allerdings ist das Verhalten des vorangegangenen Fahrers dem Betreiber zuzurechnen. Schließlich befinden sich die Fahrzeuge der Anlagenbenutzer während des Waschvorgangs im Leerlauf; von den fremdtransportierten Pkw geht bis zum endgültigen Abschluss des Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr aus. Während des Transportvorgangs sind die fremdbewegten Pkw quasi Bestandteil der Autowaschanlage.

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