Leider kommt es bei
Gebrauchtwagenkäufen immer wieder vor, dass der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht.
Über die Frage, welche Rechte einem Käufer dann zustehen, hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden:
Ein Mann aus Elsfleth hatte im September 2015 im Landkreis Cuxhaven einen gebrauchten Mercedes für 8.000,- Euro gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.
Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km.
Das LG Oldenburg verpflichtete den Verkäufer daher zur Rücknahme des Wagens.
Das OLG Oldenburg hat diese Entscheidung bestätigt.Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho" angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte.
Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer
Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten - wie hier - könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.
Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im
Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen. Er hatte damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse.
Der Mann aus Elsfleth durfte daher das Auto zurückgeben und erhielt den Kaufpreis erstattet.