Grundsätzlich obliegt es dem Verkäufer darüber zu entscheiden, wie ein Sachmangel im Rahmen der
Nacherfüllung behoben werden soll. Entscheidend ist der Erfolg der Maßnahme.
Sofern die Parteien jedoch eine konkrete Art und Weise der Mangelbehebung vereinbaren, so muss diese auch so vorgenommen werden. Tut der Verkäufer dies nicht, so steht dem Käufer ein
Rücktrittsrecht zu. Insoweit gilt, dass der Verstoß des Verkäufers gegen die Vereinbarung - wie ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung - die Erheblichkeit seiner Pflichtverletzung indiziert.
Ob die in der Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung i. S. von § 323 V 2 BGB unerheblich, der Mangel also nur geringfügig ist, richtet sich grundsätzlich danach, welche Kosten die Mängelbeseitigung erfordert. Auf das Ausmaß einer Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Batterie eines
Gebrauchtwagens verschleißbedingt oder infolge einer fehlerhaften Benutzung vollständig entladen hat, geht diese Unsicherheit auch bei einem Verbrauchsgüterkauf zulasten des Käufers. Denn auch bei einem Verbrauchsgüterkauf trifft den Käufer, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen.
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