Kein Kaufvertragsabschluss durch Scherzerklärung

Verkehrsrecht

Ersichtlich nicht ernst gemeinte Erklärungen lösen keine Vertragsansprüche aus.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt Erfüllung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug. Der Beklagte hatte dieses Auto auf einem Internetportal zum Verkauf angeboten. Der Kaufpreis lag im unteren 5-stelligen Bereich und entsprach dem tatsächlichen Verkehrswert. In der Kleinanzeige hieß es unter anderem: „Ich bitte höflichst von Preisvorschlägen, Ratenzahlungen, Tauschen gegen (…) abzusehen, der Wagen ist sein Geld echt wert (…). Wenn er Euch zu teuer erscheint, dann bitte auch nicht anrufen (…)“.

Die Kaufvertragsverhandlungen zwischen den Parteien führten zu keinem Ergebnis. Ein Tauschangebot des Klägers lehnte der Beklagte ab. Am gleichen Tag versandte der Beklagte eine elektronische Nachricht an den Kläger mit dem Wortlaut „Also für 15 kannste ihn haben“. Der Kläger antwortete darauf: „Guten Tag für 15 € nehme ich ihn“ und erkundigte sich, wohin er das Geld überweisen und wo er das Auto abholen könne. Die Antwort des Beklagten lautete: „Kannst Kohle überweisen, Wagen bringe ich dann.“

Nachfolgend forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Mitteilung der Kontodaten auf und schaltete Ende des Monats seinen Rechtsanwalt ein.

Das Landgericht hat die Klage auf Übereignung des Fahrzeugs gegen Zahlung von 15,00 € abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei. Der Beklagte habe lediglich Scherzerklärungen i.S.d. § 118 BGB abgegeben.

Das OLG hält die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers ebenfalls für unbegründet. Es betont im Rahmen des Hinweisbeschlusses vom 2.5.2017, dass die Erklärungen des Beklagten erkennbar nicht ernst gemeint gewesen seien. Der Beklagte habe die Antwort des Klägers („…für 15 nehme ich ihn…“) auf seine erste Nachricht („Also für 15 kannste ihn haben“) demnach auch nicht als ernsthafte Annahme eines vermeintlichen Kaufvertragsangebots ansehen müssen. Dafür sei der Inhalt seiner ersten Nachricht viel zu fernliegend gewesen. Der Beklagte habe die Reaktion seines Gegenübers vielmehr als ein „Sicheinlassen auf eine Scherzkonversation“ verstehen dürfen. Gegen das Vorliegen von Scherzerklärungen spreche auch nicht, dass sie in Textform abgegeben worden seien. Zwar habe der Beklagte das Vorliegen eines Scherzes hier nicht durch Tonfall, Mimik und Gestik unterstreichen können. Angesichts der eindeutigen Umstände habe der Kläger jedoch auch ohne diese nonverbalen Auslegungshilfen erkennen können, dass keine rechtsgeschäftlich bindenden Erklärungen abgegeben werden sollten. Folglich habe es auch nicht der Verwendung von Icons oder Ähnlichem bedurft, um die fehlende Ernsthaftigkeit der Nachrichten zu verdeutlichen.

Der Kläger könne auch nicht hilfsweise Ersatz jedenfalls der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Er habe die fehlende Ernsthaftigkeit der Erklärungen fahrlässig verkannt. Dies stehe einem Anspruch auf Ersatz eines etwaigen Vertrauensschaden entgegen. Es gäbe keinerlei nachvollziehbare Gründe für die Annahme, dass der Beklagte das Fahrzeug an den ihm völlig unbekannten Kläger für nur 15,00 € verkaufen wollte. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes habe damit offenkundig auf einer Verkennung der Rechtslage und dem Umstand beruht, dass die Prozessführung wegen der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung für den Kläger risikolos gewesen sei.
 
Der Kläger hat seine Berufung zwischenzeitlich zurückgenommen.


OLG Frankfurt, 02.05.2017 - Az: 8 U 170/16

Quelle: PM des OLG Frankfurt

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