Der Käufer eines
Gebrauchtwagens hat keine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis, welche die Rechte gemäß § 442 BGB ausschließen würden, wenn bei der Fahrzeugbesichtigung im Regen und daraus resultierender Spiegelungen auf der Oberfläche des Fahrzeugs bestehende Schädigungen nicht erkannt wurden. Für eine Kenntnis eines Mangels i.S.d. § 442 BGB ist das positive Wissen des Käufers um den Mangel erforderlich. Dieses Wissen muss sich dabei auch auf den Umfang und die rechtliche Bedeutung des Mangels erstrecken. Ein Verdacht genügt hierfür nicht, ebenso wenig die fehlende Kenntnis über den Umfang des Mangels.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.