Ein
Nachbesserungsanspruch bei einem (behaupteten) Mangel ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn dem Verkäufer nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, das Fahrzeug zu untersuchen. Der
Rücktritt wegen Mängeln enthält nämlich ein ungeschriebenes Merkmal. Der Käufer muss dem Verkäufer die Möglichkeit verschafft haben, das Fahrzeug zu untersuchen. Das ergibt sich aus Treu und Glauben. Der Verkäufer soll prüfen können, ob ein Mangel vorliegt. Außerdem muss er bewerten können, ob der Mangel nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich ist. Weiter hat er ein berechtigtes Interesse, herauszufinden, ob die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Denn gemäß § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
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