Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug aufgrund eines Motorschadens, der sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang gezeigt hat, nicht fahrbereit. Gemäß § 476 BGB wird damit vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Käufer hatte dem Verkäufer eine Frist zur
Nacherfüllung bestimmt und den Mangel des Fahrzeugs ausreichend beschrieben.
Zudem wurde später der
Rücktritt von dem
Kaufvertrag erklärt. Dieser Rücktritt war wirksam.
Die Wirksamkeit des Rücktritts scheiterte nicht daran, dass der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug nicht zur Nacherfüllung am Sitz des Verkäufers zur Verfügung gestellt hat. Der Käufer musste dem Verkäufer den Pkw an dem Ort zur Verfügung stellen, an dem dieser seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nachzukommen hatte. Das ist im vorliegenden Fall der Belegenheitsort der Sache.
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