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Beschaffenheitsvereinbarung „kein Wasserschaden“ bei Autokauf
Verkehrsrecht
Es handelt sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 I S.1 BGB, wenn der Verkäufer im Kaufvertrag durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens angibt, dass das Fahrzeug während seiner Eigentumszeit keinen Wasser-/Feuchtigkeitsschaden erlitten hat. Dies gilt insbesondere bei einer Nutzungszeit von acht Jahren und Verneinung eines Wasserschadens auf mündliche Nachfrage des Käufers hin.
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