Auto-Auktion zurückziehen, weil der Erlös zu niedrig ist?

Verkehrsrecht

Der Verkäufer bei eBay ist nicht berechtigt, sein Verkaufsangebot zurückzunehmen, weil er zwischenzeitlich den Kaufgegenstand anderweitig gewinnbringender verkauft hat.

Vorliegend war ein Pkw, Erstzulassung Dezember 1993, Laufleistung: 260.000 km, am 22.06.2010 für einen Tag mit einem Mindestgebot von 1 EUR zur Auktion bei eBay eingestellt worden. Zeitgleich wurde es aber auch zum Verkauf auf der Internetplattform "mobile.de" eingestellt.

Bis 10 Minuten vor Auktionsende lag das Höchstgebot bei 605,99 EUR. Dann jedoch wurde die Auktion bei eBay abgebrochen bzw. wurde angefragt, ob der Höchstbietende mit einem Abbruch einverstanden ist, was dieser verneint hat. Mit Abbruch der Auktion um 13:51 Uhr blieb der spätere Kläger mit 605,99 EUR Meistbietender.

Die Auktion bei eBay war kurz vor deren Ende abgebrochen, weil nach dem Vortrag des Verkäufers ein höheres Gebot über 750 EUR auf der Internetplattform "mobile.de" vorlag.

Der Kläger forderte den Verkäufer aus, ihm als Meistbietenden das Fahrzeug gegen Zahlung von 605,99 EUR zu übereignen - dem kam der Beklagte aber nicht nach. Nunmehr wurde vom Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Der Kläger behauptete hierzu, der Verkehrswert des Fahrzeuges habe zum damaligen Zeitpunkt 3000 EUR betragen, sodass sich abzüglich seines Gebotes von 605,99 EUR sein Nichterfüllungsschaden auf 2394,01 EUR berechne.

Hierzu entschied das Gericht, dass ein wirksamer Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw am 22.06.2010 zustande gekommen sei.

Der Beklagte hatte mit der Einstellung des Artikels zur Verkaufsauktion ein verbindliches Angebot an den Meistbietenden abgegeben und der Kläger dieses Angebot als Meistbietender angenommen, sodass der Vertrag wirksam geschlossen wurde. Unstreitig ist nach den AGB von eBay die Widerrufsmöglichkeit bis zum Auktionsende ausgeschlossen. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, sodass auch nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragsschluss mit dem Meistbietenden erfolgt ist. Der Beklagte war nach den AGB von eBay auch nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden und seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen bzw. anzufechten, weil er das Fahrzeug nach eigener Behauptung anderweitig gewinnbringender verkauft hat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der fragliche Pkw untergegangen wäre und damit eine Unmöglichkeit der Leistung für jedermann besteht. Der Abbruch erfolgte schließlich aus wirtschaftlichen Gründen - hierbei handelt es sich um eine sachfremde Erwägung. Darüber hinaus hatte der spätere Kläger dem Abbruch ausdrücklich widersprochen.

Somit konnte der Kläger einen Nichterfüllungsschaden geltend machen, zumal der Beklagte innerhalb der von Klägerseite gesetzten Frist die Leistung nicht erbracht hat. Aus einem Sachverständigengutachten ergab sich ein Verkehrswert/Wiederbeschaffungswert von 900-1100 EUR zum Stichtag. Somit kann nur der Mindestbetrag von 900 EUR als bewiesen angesehen werden. Abzgl. des gebotenen Kaufpreises ergibt sich ein Nichterfüllungsschaden in Höhe von 294,01 EUR zzgl. Verzugszinsen und die entstandenen Rechtsanwaltskosten.


AG Menden, 24.08.2011 - Az: 4 C 390/10

ECLI:DE:AGMK2:2011:0824.4C390.10.00

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