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Wohnwagen - Verkehrssicherheit als Beschaffenheitsgarantie
Verkehrsrecht
Aus der Formulierung "Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt." ergibt sich nach §§ 133, 157 BGB eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung versteht, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährenden Mängeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden müsste.
Zwar ist es auch nach Ansicht des Senats so, dass Formulierungen wie "guter Zustand", "Wagen völlig in Ordnung"; "Fahrzeug einwandfrei" gerade beim privaten Direktgeschäft in vielen Fällen als allgemeine und unverbindliche Anpreisung anzusehen sein werden und aufgrund ihrer unscharfen Konturen keinen konkreten Erhaltungszustand verbindlich festschreiben.
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