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Agenturgeschäft bei Gebrauchtwagenkauf
Verkehrsrecht
Weist der in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers (GmbH) vom Käufer unterzeichnete Kaufvertrag als Verkäufer eine natürliche Person aus und unterschreibt der Verkaufsleiter des Händlers für den Verkäufer mit dem Zusatz "i. A.", so liegt ein Agenturgeschäft vor; es bedarf keines weiteren Hinweises, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist. Hierbei kann ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart werden, sofern es sich nicht um ein Umgehungsgeschäft handelt.
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