Auch wenn mit einer Strecke von 35 km lediglich eine geringe Benutzung eines Motorrads für Vorführzwecke vorliegt, so ist dies dennoch eine nicht unwesentliche Benutzung.
Das Motorrad ist daher als gebraucht anzusehen und die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge mit der darin geregelten einjährigen Verjährungsfrist ab Auslieferung anwendbar.
Die Frage, ob ein Kaufgegenstand oder gebraucht ist, richtet sich danach, ob die Sache in Benutzung genommen wurde. „Benutzt“ wird ein Motorrad dadurch, dass es gefahren wird. Vorliegend wurden unstreitig 35 km mit der Maschine zurückgelegt, und das Motorrad wurde für Vorführzwecke genutzt. Es ist damit eine zwar geringe, aber doch nicht so unwesentliche Benutzung erfolgt, dass das Motorrad als gebraucht anzusehen ist.
Das zeigt sich bei folgender Kontrollüberlegung: Hätte der Käufer beim Verkäufer ein individuell für ihn zu fertigendes neues Motorrad bestellt, und hätte der Verkäufer versucht, die Bestellung dadurch zu erfüllen, dass er das hier streitgegenständliche Motorrad anbietet, so hätte der Käufer selbst dann, wenn das Motorrad hinsichtlich Motorisierung und Ausstattung vollständig der Bestellung entspricht, zu Recht eingewandt, dass es sich nicht um das gewünschte neue Motorrad handelt, sondern um ein gebrauchtes.