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Auf Tauschtacho muß hingewiesen werden!

Verkehrsrecht

Ist einem Gebrauchtwagenhändler bekannt, daß das Fahrzeug eine wesentlich höhere Laufleistung als gemäß Kilometerzähler hat ("Tauschtacho"), so muß der Käufer hierüber ungefragt aufgeklärt werden. Unterläßt der Händler dies, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.


OLG Köln, 13.03.2007 - Az: 22 U 170/06

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