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Falsche Kilometerangabe beim Gebrauchten
Verkehrsrecht
Ein Händler, der einen Gebrauchtwagen bei einem nicht mehr identifizierbaren Zwischenhändler erworben hat, kann sich gegenüber dem Käufer nicht auf die Angaben des Zwischenhändlers hinsichtlich des Kilometerstandes berufen, wenn dieser unzutreffend angegeben wurde. Ein anderes würde dann gelten, wenn der Händler vorab bereits auf die nicht mehr überprüfbare Laufleistung hingewiesen hätte.
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