Arglistige Täuschung beim Gebrauchtwagenverkauf

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall wurde ein gebrauchter Porsche "zum Händlereinkaufswert nach Sachverständigenschätzung" an einen Gebrauchtwagenhändler verkauft . Der Käufer hielt bei den Vertragsverhandlungen eine Preisvorstellung von 80.000 DM bis 85.000 DM für realsistisch. Die nachfolgende Schätzung ergab indessen einen Händlereinkaufswert von lediglich 44.000 DM. Die Zahlung eines höheren Kaufpreises lehnte der Händler ab.
Das Gericht sprach dem Verkäufer unter den gegebenen Umständen das Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung über das voraussichtliche Ergebnis der Schätzung zu. Da der Wagen zwischenzeitlich weiterverkauft worden war, mußte der Gebrauchtwagenhändler den entstandenen Schaden ersetzen.


OLG Stuttgart - Az: 5 U 23/02

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