Auch ein
Gebrauchtwagenkäufer hat Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs.
Ein privater Verkäufer kann im Gegensatz zum gewerblichen Händler die Haftung für Mängel grundsätzlich
ausschließen.
Bei einem wirksamen Ausschluss der
Gewährleistung wird das Fahrzeug wie gesehen gekauft. Nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer behaupteten Mangelfreiheit oder Beschaffenheitsgarantie können noch Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen.
Gewerbliche Verkäufer können keinen Haftungsausschluss vornehmen, die Gewährleistung kann aber auf ein Jahr beschränkt werden.
Stellt sich der Verkäufer bei berechtigten Beanstandungen quer, so kann ein
Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine
Minderung erfolgen. Ebenfalls möglich ist es, die Reparatur auf Kosten des Verkäufers beheben zu lassen.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.