Urteile - Gebrauchtwagen

Verkehrsrecht

Auch ein Gebrauchtwagenkäufer hat Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs.

Ein privater Verkäufer kann im Gegensatz zum gewerblichen Händler die Haftung für Mängel grundsätzlich ausschließen.

Bei einem wirksamen Ausschluss der Gewährleistung wird das Fahrzeug wie gesehen gekauft. Nur bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei einer behaupteten Mangelfreiheit oder Beschaffenheitsgarantie können noch Ansprüche gegenüber dem Verkäufer bestehen.

Gewerbliche Verkäufer können keinen Haftungsausschluss vornehmen, die Gewährleistung kann aber auf ein Jahr beschränkt werden.

Stellt sich der Verkäufer bei berechtigten Beanstandungen quer, so kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung erfolgen. Ebenfalls möglich ist es, die Reparatur auf Kosten des Verkäufers beheben zu lassen.

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Urteil

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Rolf Strecker, Ammerbuch-Altingen