Die Geltendmachung der für den Abschleppdienst verauslagten Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 46 Abs. 1 Satz 2, 90 SPolG. Nach diesen Vorschriften kann für die Kosten einer polizeilich verfügten Ersatzvornahme, wie sie beim
Abschleppen eines Fahrzeugs in Rede steht, Ersatz verlangt werden. Nach § 3 Abs. 3 der Polizeikostenverordnung vom 10.10.2006 (Amtsbl. S. 1809) - PolKostVO - werden neben der Gebühr für die polizeiliche Maßnahme selbst auch die besonderen Auslagen geltend gemacht. Nach § 3 Satz 2 PolKostVO handelt es sich bei den besonderen Auslagen um Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Die von dem Abschleppunternehmen der Beklagten in Rechnung gestellten und von ihr beglichenen Kosten für den Abschleppdienst fallen hierunter.
Voraussetzung der Kostenerhebung ist, dass das polizeiliche Vorgehen, das zur Entstehung dieser Kosten geführt hat, rechtmäßig war.