Das
Abschleppen falsch
parkender Fahrzeuge unterliegt dem allgemeinen Polizeirecht, es gilt daher Landesrecht.
Ein Fahrzeug verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug darf grundsätzlich nur soweit weggebracht werden, wie unbedingt notwendig.
Das Abschleppen ist u.a. in folgenden Situationen zulässig: Parken im absoluten Haltverbot, in einer Feuerwehrzufahrt,
Bushaltestelle, einem Taxistand oder einer Fußgängerzone, auf einem Schwerbehindertenplatz sowie auf dem Rad- oder Gehweg oder an einer abgelaufenen Parkuhr.
Die Kosten für den Abschleppvorgang muss der Falschparkende begleichen. Ist die Ermittlung des Falschparkers nicht möglich, so haftet der
Fahrzeughalter.
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