Sofern ein Fahrzeug zwar nur mit einem BAK unter 1,6 Promille geführt wurde, jedoch zudem Anzeichen für eine Alkoholgewöhnung vorliegen, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer
MPU nach
§ 13 S.1 Nr.2 d FeV anordnen.
Im vorliegenden Fall wurde eine BAK von 1,31 Promille festgestellt. Dieser Wert bewegt sich in einem Bereich, der auf ein nicht mehr sozialadäquates Trinkverhalten schließen lässt. Hinzu kommt, dass der Betroffene ausweislich des ärztlichen Untersuchungsberichts bei der Blutentnahme einen nur leicht von Alkohol beeinflussten Gesamteindruck hinterlassen hat und keine Ausfallerscheinungen bei ihm festgestellt werden konnten, was zusätzlich für eine Alkoholgewöhnung und Toleranzbildung spricht.