Gemäß
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn "sonst" Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, womit in Abgrenzung zur 1. Alternative dieser Bestimmung diejenigen Fälle gemeint sind, in denen die Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch nicht aus einem vorab eingeholten ärztlichen Gutachten hervorgehen.
Der Begriff des Alkoholmissbrauchs beschränkt sich dabei nicht auf die in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV umschriebenen Fallgruppen, sondern liegt allgemeiner dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV).
Ein solcher Alkoholmissbrauch ist nach Nr. 3.11.1 der insoweit sachverständigen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 1. Februar 2000 insbesondere gegeben, (1) wenn - ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration - wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, (2) nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) oder (3) wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
Dabei geht aus der Formulierung "insbesondere" hervor, dass die dort genannten Fallgestaltungen nicht abschließend sind. Der begründete Verdacht auf Alkoholmissbrauch kann vielmehr auch aus anderen Tatsachen hergeleitet werden.
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