Ärztliches Gutachten und die Frage nach anderen Drogen ausser Cannabis ohne zusätzliche Anhaltspunkte

Verkehrsrecht

Ob der Betroffene außer Cannabis andere Betäubungsmittel einnimmt, ist nur dann zulässiger Gegenstand der von der Behörde nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV festzulegenden Fragestellung, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Fahrerlaubnisinhaber (auch) solche konsumiert.


OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - Az: 12 ME 158/13

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