Wildunfall

Verkehrsrecht

Zu einem Wildunfall kann es schneller kommen, als man denkt. Die Gefahr eines solchen unfreiwilligen Zusammentreffens variiert je nach Jahreszeit und Region. Gerade bei einem Unfall mit größerem Wild kann es zu erheblichen Sachschäden und auch Personenschäden kommen. Daher sollten Verkehrsteilnehmer in Gebieten, in denen mittels Verkehrszeichen (Achtung Wildwechsel) vor einer solchen Gefahr gewarnt wird, die Geschwindigkeit reduzieren und bremsbereit fahren. Dies kann nicht unerheblichen Ärger von vornherein vermeiden helfen oder zumindest einen etwaigen Schaden reduzieren helfen.

Richtig reagieren

Kommt es nun zu einem Unfall mit einem wilden Tier, so muss der Verkehrsteilnehmer die Polizei rufen. Wurde das Tier lediglich verletzt, so ist die Unfallstelle zu markieren, damit die Spur von einem Jäger verfolgt werden kann. Ist das Tier zu Tode gekommen, so ist zunächst die Unfallstelle zu sichern und das Tier sodann von der Straße zu entfernen. Zur Vermeidung von Krankheitsübertragungen sollten die Handschuhe des Verbandskastens verwendet werden. Die Mitnahme des Tieres ist übrigens nicht zulässig - dies wäre Wilderei.

Damit es später mit der Versicherung keine unnötigen Probleme gibt, benötigt der Verkehrsteilnehmer eine Wildschadenbescheinigung. Diese wird von der Polizei ausgestellt. Nur bei Kleinschäden kann auf die Bescheinigung verzichtet werden.

Von Vorteil ist es, wenn der Wildunfall nicht lediglich ungeprüft protokolliert wird, sondern eine gründliche Spurensuche am Unfallort, der näheren Umgebung sowie am betroffenen Fahrzeug durchgeführt wird. Spuren sollen fotografiert werden und aktenkundig gemacht werden.

Zahlt die Teilkaskoversicherung?

Die Teilkaskoversicherung übernimmt die entstandenen Schäden - jedoch nur dann, wenn der Schaden durch Haarwild entstanden ist (wilde Tiere mit Haaren, nicht aber streunende Hunde u.a.). Für andere Tiere greift der Versicherungsschutz nicht, hier ist sich an die Tierhalterhaftpflichtversicherung bzw. an den Halter direkt zu wenden.

Nur bei Nutztieren gilt etwas anderes: Wurden diese ordentlich beaufsichtigt und konnte ein Tier dennoch entkommen (z.B. während eines Sturmes, der ein Gatter zerstörte), so haftet der Nutztierhalter nicht.

Das wilde Tier muss allerdings groß genug sein, um einen ernsthaften Schaden zu verursachen. Bei Autos zählen hierzu Rehe oder Wildschweine. Motorradfahrer können dagegen auch kleineren Tieren ausweichen, während Autofahrer in solchen Fällen damit rechnen müssen, dass die Versicherung den Schaden nicht regulieren wird.

Auch Schäden, die durch ein Ausweichmanöver mit/ohne Wildberührung entstanden sind, werden durch die Teilkaskoversicherung reguliert. In diesem Fall muss der Geschädigte nachweisen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befand und eine unmittelbare Kollisionsgefahr bestand. Dies gelingt in der Regel nur durch Zeugen oder Spuren des Wilds am Wagen (bei Wildberührung). War das Ausweichmanöver nicht objektiv sinnvoll (z.B. Ausweichen bei einem Hasen; s.o.), so ist ein selbstgefährdendes Ausweichen normalerweise nicht zulässig. Ein Anspruch auf Schadensregulierung besteht in diesem Fall nicht.

Eine Vollbremsung wegen eines Fuchses ist indes nicht ohne weiteres als grob fahrlässig zu betrachten, da dies als Rettungshandlung zugunsten des versicherten Fahrzeugs zu werten ist.

Zahlt die Vollkaskoversicherung?

Wenn der Schaden nicht als Teilkaskoschaden ersetzt wird, so kann ggf. eine Regulierung durch die Vollkaskoversicherung erfolgen. Es sollte jedoch immer zunächst versucht werden, den Schaden über die Teilkasko zu regulieren. Die Vollkaskoversicherung reguliert übrigens auch Schäden, die nicht durch Haarwild, sondern Federwild oder anderen Tieren verursacht wurden. Zu beachten sind jedoch auch die Auswirkungen der Inanspruchnahme: die Einstufung in eine ungünstigere Versicherungsklasse und eine etwaige Selbstbeteiligung.

Letzte Änderung: 16.01.2019

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