Eine (technische) Wertminderung beschreibt den Umstand, daß ein durch einen
Unfall beschädigtes Fahrzeug dauerhaft in seinem Wert gemindert wird, etwa weil eine Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand nicht erfolgen konnte, unvermeidliche Reparaturspuren entstanden oder aber Restschäden verblieben. Ein weiteres Problem sind die nach einer vollständigen und ordnungsgemäßen Reparatur eventuell verbleibenden verborgenen Mängel. Die Vermutung solcher Mängel stellt zwar keine technische Wertminderung, wohl aber eine merkantile Wertminderung dar, da sich dieser Umstand auf den Wiederverkaufswert niederschlägt. Beide Arten der Wertminderung können nebeneinander vom Geschädigten geltend gemacht werden.
Zur Vereinfachung der Schadensabwicklung wurden vom Deutschen Verkehrsgerichtstag Richtlinien entwickelt, nach denen pauschal beurteilbar ist, wann eine Wertminderung nicht in Frage kommt. Dies ist dann der Fall, wenn
- es sich um einen "Einfachschaden" handelt. Dies betrifft Schäden an der Außenhaut und/oder an Anbauteilen des Fahrzeugs, welche mit einfachen Mitteln (Schrauben, Punktschweißen, Ausbeulen) derart behoben werden kann, daß der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Dies betrifft auch alle Schäden, bei denen ein Ersatz durch ein Neuteil erfolgt.
- das betroffene Fahrzeug älter als fünf Jahre ist oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km hat. In diesen Fällen hat ein eventuell verbleibender Restschaden i.d.R. keinen wertmindernden Einfluß mehr.
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