Fahrerflucht / Unfallflucht - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Verkehrsrecht

Ein Unfall wird liegt bei einem plötzlichen Verkehrsereignis vor, in dessen Folge ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Die Grenze der Unerheblichkeit liegt bei ca. 40-50 Euro. Geringere Schäden sind zivilrechtlich einzufordern.

Nur eindeutig nicht am Unfallgeschehen Beteiligte dürfen sich entfernen. Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Ein Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann - also nicht nur diejenigen, die auf den ersten Blick den Unfall verschuldet haben. Schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich (§ 142 Abs. 5 StGB).

Zeugen, die den Unfall lediglich beobachtet haben, sind keine Unfallbeteiligten.

Strafrechtlich ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht oder Verkehrsunfallflucht) im § 142 StGB geregelt. Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall vom Unfallort entfernt ohne zuvor anderen Beteiligten die Feststellung der Personalien zu ermöglichen bzw. eine angemessene Zeit gewartet zu haben, wird bestraft (§ 142 Abs. 1 StGB). Gleiches gilt für Personen, die sich erlaubterweise vom Unfallort entfernt haben, jedoch nicht unverzüglich die erforderlichen Feststellungen (Angaben zur Person, Fahrzeug, Art der Beteiligung am Verkehrsunfall) ermöglicht haben (§ 142 Abs. 2 StGB). Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch der Versicherungsschutz geht in solchen Fällen verloren - der Haftpflichtversicherer kann den Vertrag kündigen und Regreß fordern.

Wenn der Täter weiß oder damit rechnen muss, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder erheblich verletzt wurde oder bedeutender Sachschaden entstanden ist (die Grenze wird mit etwa 1200 Euro angenommen), liegt gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ein so genannter Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor, wobei die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei mindestens 6 Monaten liegt. Aber auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kann als Nebenstrafe ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten Dauer in Betracht kommen.

Ein Unfallbeteiligter, der sich räumlich von der Unfallstelle absetzt, entfernt sich vom Unfallort. Auch das Mischen unter etwaige Schaulustige, um unerkannt zu bleiben, stellt ein Entfernen vom Unfallort dar. Selbst ein kurzzeitiges Entfernen kann bestraft werden, wenn es nicht gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt wäre ein Entfernen z.B. dann, wenn über eine Notrufsäule / Telefonzelle Hilfe herbeigeholt wird. Wird ein Unfallbeteiligter vom Rettungsdienst in ein Krankenhaus gebracht, so ist dieses Entfernen wider den eigenen Willen nicht strafbar. Erlaubt ist das Entfernen auch bei Explosionsgefahr.

Die Wartezeit liegt je nach Unfallart zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall und zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Es kommt hier auf den jeweiligen Einzelfall und die Umstände (Schadensart, Unfallsituation, Verkehrsdichte, Tageszeit, Witterung) an. Je größer der Schaden, desto länger sollte man warten. Wird die Unfallstelle nach angemessener Wartezeit verlassen, so ist der Unfall unverzüglich dem Geschädigten oder einer Polizeidienststelle in der Nähe zu melden. Es ist nicht ausreichend, lediglich einen Zettel zu hinterlassen.

Nachträgliche Feststellung - die „goldene Brücke“ beim Parkunfall

Handelt es sich um einen Unfall ohne bedeutenden Sachschaden (unter 1200 Euro) außerhalb des fließenden Verkehrs (Parkunfall), so kann ein Unfallverursacher die "goldene Brücke" des § 142 Abs. 4 StGB nutzen. Der Verursacher muss binnen 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen (s.o.) ermöglichen. In einem solchen Fall kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz hiervon absehen. Die Punkte werden dem Verkehrssünder selbstverständlich dennoch "verpasst".

Dem Verkehrssünder wird aber so auch die Möglichkeit gegeben, sich ggf. erst nach einer Ausnüchterung zu melden, obwohl vom Gesetzgeber nur berücksichtigt werden sollte, dass der Verursacher ggf. zunächst unter Schock steht. Voraussetzung für diese "goldene Brücke" ist jedoch, dass der Verursacher nicht bereits festgestellt wurde. Zu lange sollte man also nicht warten.

Letzte Änderung: 20.08.2023

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