Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall

Verkehrsrecht

Ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, so ist der Ärger groß. Egal, ob es zu einem Sach- oder Personenschaden gekommen ist, stellt sich die Frage, wer den Schaden nun ersetzen muss. In diesem Zusammenhang stellt sich dem Unfallgeschädigten auch die Frage, ob er neben einem Schadensersatzanspruch auch Schmerzensgeld geltend machen kann. Die Voraussetzungen hierfür sind in Deutschland jedoch wesentlich enger als in anderen Ländern.

Gibt es einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht als Folge eines Verkehrsunfalls nur bei einer Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung. Ein Schadensersatzanspruch besteht jedoch nicht, wenn „nur“ eine Sache wie etwa der PKW beschädigt worden ist.

Da eine Haftung verschuldensunabhängig in Betracht kommt, kann sich der Schädiger nicht darauf berufen, den Unfallschaden nicht vorsätzlich herbeigeführt zu haben. Der Fahrzeugführer ist aufgrund der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG) dazu verpflichtet, dem Geschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Ausgeschlossen ist eine Haftung jedoch dann, wenn der Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen war.

Wofür kann Schmerzensgeld verlangt werden?

Ersatzpflichtig sind Nichtvermögensschäden (§ 253 BGB). Dies sind im Einzelnen:
  • Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität (Fraktur, Amputation etc.)
  • Gesundheitliche Schädigungen, die sich unter anderem durch psychische Störungen (z.B. Depressionen, Schockschaden) zeigen
  • Verhinderung der Freiheit
  • Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (z.B. eine Vergewaltigung)
Damit sind Schmerzensgeldansprüche sowohl für physische als auch psychische Schäden, die von einem Verkehrsunfall herrühren, denkbar.

Bei Bagetellschäden wird ein in der Sache befasstes Gericht einen Schmerzensgeldanspruch in der Regel verneinen. Will ein Angehöriger eines Todesopfers einen psychischen Schaden ausgleichen lassen, so ist auf das Hinterbliebenengeld zu verweisen.

Für den erlittenen Schaden ist der Geschädigte beweispflichtig, beispielsweise mit einem Sachverständigengutachten. Oft ist auch mit einem Gegengutachten zu rechnen.

Schmerzensgeldanspruch bei geringer Aufprallgeschwindigkeit?

Fraglich ist oftmals, ob bei geringem Aufprall (unter 10 km/h) eine Körperverletzung (z.B. Schleudertrauma) die Folge sein kann. Die Rechtsprechung hierzu war mehr als uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof hat hierzu entschieden, dass auch bei einem geringfügigen Unfall ein HWS-Schleudertrauma die Folge sein kann (BGH, 28.01.2003 – Az: VI ZR 139/02). Es ist daher nicht zulässig, schematisch Schadensersatzansprüche bei geringer Aufprallgeschwindigkeit abzulehnen. Vielmehr dürfte der jeweilige Einzelfall zu prüfen sein. Zur Klärung, ob ein Schadensersatzanspruch in solchen Fällen begründet ist, ist damit eine gründliche medizinische Untersuchung erforderlich.

Wie hoch ist ein Schmerzensgeld?

Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann als Schmerzensgeld „eine billige Entschädigung“ verlangt werden.

Der Zweck des Schmerzensgeldes besteht darin, dem Verletzten einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden zu verschaffen. Das Schmerzensgeld soll den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, welche die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen.

Bei besonders grobem Verschulden des Schädigers besteht der Zweck ferner darin, dem Verletzten Genugtuung für das zu verschaffen, was ihm angetan worden ist. Im Rahmen dieses Zweckes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.

Es kommt also auf Ausmaß und Schwere der Verletzung an, sowie auf Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Dauer einer etwaigen Krankenhausbehandlung und insbesondere auch auf das Vorhandensein dauernder Behinderungen, Entstellungen oder sonstiger Dauerschäden.

Auf Seiten des Schädigers sind der Grad seines Verschuldens und ggf. auch sein Verhalten nach dem Unfall zu berücksichtigen. Besteht ein Mitverschulden des Geschädigten, so haftet der Schädiger lediglich anteilig.

Dies bedeutet, dass ein Schmerzensgeldanspruch immer für den konkreten Einzelfall zu ermitteln ist.

In der Praxis entnehmen die Gerichte und Versicherungen die Höhe Schmerzensgeldbeträge jedoch oftmals sogenannten Schmerzensgeldtabellen bzw. ähnlich gelagerten Gerichtsurteilen. Dies dient dazu, sich zunächst eine erste Orientierung zu verschaffen. Den Werten in solchen Tabellen kommt nämlich keine bindende Wirkung zu - u.a. weil jeder konkrete Schaden sich unterschiedlich schwer auf unterschiedliche Geschädigte auswirkt.

Die Spannbreite ist erheblich, ein Anspruch wurde in der Vergangenheit von den Gerichten je nach Fall auf Werte zwischen 50,00 € und 700.000 € beziffert. In aller Regel ist jedoch eher mit einem Betrag von einigen tausend Euro zu rechnen.

Wie kann das Schmerzensgeld aussehen?

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Letzte Änderung: 13.09.2023

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