Ein Unfall wird liegt bei einem plötzlichen Verkehrsereignis vor, in dessen Folge ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist.
Die Unfallstelle ist sofort abzusichern und zu räumen, um eine Behinderung des Verkehrsflusses oder gar Folgeunfälle zu vermeiden.
Handelt es sich nicht um eine Bagatelle, sollte die Polizei hinzugezogen werden. Das polizeiliche Aufnahmeprotokoll ist auch für die Schadensregulierung ein gutes Beweismittel.
Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre der Verkehrsunfall nicht passiert.
Schuldanerkenntnis
Insbesondere bei einem aggressiven Unfallgegner lässt sich so mancher Beteiligter beispielsweise zu einem
Schuldanerkenntnis hinreißen. Dies kann dazu führen, dass die Versicherung von vornherein eine Übernahme des Schadens verweigert.
Es besteht einerlei
Anspruch eines der Unfallbeteiligten, vom anderen ein Schuldanerkenntnis ausgestellt zu bekommen. Ein entsprechendes Ansinnen kann daher rundheraus abgelehnt werden.
Anscheinsbeweis
Der
Anscheinsbeweis bezieht sich auf typische Geschehensabläufe, bei denen von einem bestimmten Ergebnis auf einen diesem zugrunde liegenden Ablauf geschlossen wird. Im Verkehrsrecht betrifft dies hauptsächlich die Klärung des Verschuldens bei Unfällen.
Es werden Erfahrungssätze angewendet, sogenannte „typische Geschehensabläufe“. Er dient der Beweiserleichterung und wird nur durch erwiesene Tatsachen entkräftet, die einen atypischen Geschehensablauf zumindest möglich gemacht haben.
Fahrerflucht / Unfallflucht
Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, am Unfallort zu bleiben. Ein Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann - also nicht nur diejenigen, die auf den ersten Blick den Unfall verschuldet haben.
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall vom Unfallort
entfernt ohne zuvor anderen Beteiligten die Feststellung der Personalien zu ermöglichen bzw. eine angemessene Zeit gewartet zu haben, wird bestraft.
Schadensregulierung
Zu den ersetzbaren Schäden gehören grundsätzlich
Personenschäden,
Sachschäden, sonstige Vermögensschäden (Folgekosten) sowie Nichtvermögensschäden (
Schmerzensgeld). Auch eine
Wertminderung ist zu ersetzen.
Der Geschädigte muss sich jedoch auch Vorteile und Ersparnisse anrechnen lassen.
Der Grundsatz der
Schadensminderungspflicht verlangt vom Geschädigten, seinen Schaden im Rahmen seiner Möglichkeiten so klein wie möglich zu halten, er darf nicht unnötig in die Höhe getrieben werden.
Letzte Änderung:
18.09.2023