Bremsen für Tiere?

Verkehrsrecht

Viele Autofahrer, die plötzlich mit einem die Straße überquerenden Kleintier konfrontiert werden, bremsen, um Schaden vom Tier fernzuhalten. Eine Vollbremsung ist jedoch nach gängiger Rechtsprechung bei Kleintieren i.a. nicht gerechtfertigt, da ein nachfolgendes Fahrzeug sich hierauf auch bei ausreichendem Sicherheitsabstand kaum einstellen kann.

Als Autofahrer gilt es, die Sicherheit des allgemeinen Verkehrs und vor allem auch der nachfolgenden Fahrzeuge zu gewährleisten. Bremst man nun als Autofahrer stark ab, um ein Kleintier zu retten und kommt es hierdurch zu einem Auffahrunfall, so muß der tierliebe Fahrer damit rechnen, den Schaden zumindest teilweise tragen zu müssen.
Hält der nachfolgende Verkehrsteilnehmer keinen ausreichenden Sicherheitsabstand, so muß dieser zwar auch einen Teil des Schadens tragen, da auch in einem solchen Fall hinreichende Konzentration und Reaktion erforderlich ist. Je nach Gericht sind vom Auffahrenden i.a. zwischen 2/3 und 3/4 des Schadens tragen.

Grundsätzlich tierfeindlich muß dennoch nicht gefahren werden. Auf offener Straße stellt ein Kleintier zwar im allgemeinen keinen ausreichenden Grund für eine plötzliche Vollbremsung dar, innerorts z.B. auf Dorfstraßen muß ein Autofahrer jedoch durchaus damit rechnen, daß sich jederzeit Tiere auf der Fahrbahn befinden könnten. Daher ist es in solchen Situationen durchaus gerechtfertigt, für ein Kleintier zu bremsen. Der Fahrer muß nicht annehmen, daß der Hintermann sich nicht auf eine solche Situation einstellen kann, da auch dieser mit Tieren rechnen muß. Kommt es also innerorts zu einem Auffahrunfall wegen eines Kleintieres, hat der Tierfreund bessere Karten.

Doch nicht nur Auffahrunfälle drohen beim Bremsen für Tiere. Leicht kann es passieren, daß bei einem riskanten Brems- und Ausweichmanöver die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und diese beschädigt wird. Die Teilkaskoversicherung übernimmt derartige Schäden i.a. nicht. Wildunfälle werden nur von der Versicherung gedeckt, wenn die Schäden durch einen Zusammenstoß entstanden sind. Bei einer Vollkaskoversicherung ist hingegen auch ein Ausweichschaden gedeckt.

Eine Ausnahme für die Leistungspflicht der Teilkasko besteht nur dann, wenn durch das Ausweichen vor einem großen Tier ein schwerer Aufprall abgewendet werden sollte. Dies gilt natürlich nicht für Kleintiere. Eine Ausnahme besteht hier für Zweiradfahrer, da zumindest in Kurven die erhebliche Gefahr des seitlichen Wegrutschens besteht, wenn das Vorderrad das Tier erfaßt und überrollt. Daher ist ein Ausweichmanöver auch bei Kleintieren verhältnismäßig. Ein ggf. hierdurch entstandener Schaden ist von der Versicherung zu tragen (OLG Hamm - Az: 6 U 28/01).

Weitere Informationen: s. Wildunfall

Letzte Änderung: 13.08.2018

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