Rechtsprobleme lösen. Rechtsberatung per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 358.972 Anfragen

Verkehrsüberwachung mit Video

Verkehrsrecht

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (Az: 2 BvR 941/08) zur Videoüberwachung des Verkehrsflusses ist eine verdachtslose Videokontrolle sämtlicher vorbeifahrenden Autofahrer ohne gesetzliche Grundlage eine Verletzung des Rechts der Autofahrer auf informationelle Selbstbestimmung, der eine gesetzliche Grundlage erfordert. Ein Erlass bzw. eine behördliche Richtlinie ist hierzu nicht ausreichend.

Diese Entscheidung hat in der Folge für Verunsicherung unter den Verkehrsteilnehmern geführt. Sind Bußgeldbescheide, die auf Basis einer Videoüberwachung entstanden sind, gültig oder nicht? In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass sich die Entscheidung auf verdachtsunabhängige Videoüberwachung des gesamten Verkehrs über einen gewissen Zeitraum handelte. Blitzer, die lediglich ein Foto vom Verkehrssünder schießen, sind von der Entscheidung alsovor vornherein nicht betroffen. Dies hat das OLG Jena nochmals bestätigt. Bei ausschließlich verdachtsabhängiger Anfertigung von Fotos sind § 100 h 11 Nr. 1 StPO, § 46 OwiG formalgesetzliche Rechtsgrundlage (OLG Jena, 6.1.2010 - Az: 1 Ss 291/09).

Fraglich ist aber auch, ob Videomaterial, das durch einen verfassungswidrigen Eingriff enstanden ist, dennoch als Beweis dienen darf. Diese Frage wird zum Leidwesen der Autofahrer von den Gerichten jedoch unterschiedlich beantwortet.

Hinsichtlich der Frage des Beweisverwertungsverbotes gibt es völlig gegensätzliche OLG-Entscheidungen. Das OLG Bamberg hat entschieden, dass bei einem System, bei dem eine Indentifizierungskamera vom Messbeamten manuell gestartet wird bereits ein Anfangsverdacht besteht (OLG Bamberg, 16.11.2009 - Az: 2 Ss OWi 1215/09). Daher bestehe für die Videoaufzeichnung eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 100h I 1 Nr. 1 StPO. Bei der Entscheidung ging es um das Brückenabstandsmessverfahren (VAMA). Die Begründung erscheint jedoch zumindest etwas wacklig, da die Ermächtigungsgrundlage sich eigentlich auf Observation bezieht und es sich bei strenger Betrachtung bei einer Videoüberwachung sicherlich eher um eine Beweissicherung und Auswertung mittels Videoaufnahmen als um eine Observation handelt.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Letzte Änderung: 01.07.2018

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom mdr *

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine Rechtsberatung.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

Unsere Rechtsberatung - von Ihnen bewertet

Durchschnitt (4,84 von 5,00 - 1.134 Bewertungen) - Bereits 358.972 Beratungsanfragen

Ich bin wirklich sehr zufrieden, obwohl das Ergebnis mir leider in meiner Sache nicht geholfen hat. Aber ich weiß jetzt wo ich stehe. Die Beratung ...

Axel Bentz, Römerberg

Klasse, sehr ausführlich und verständlich beantwortet! Danke!

Verifizierter Mandant