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Strafverfahren - wielange wird die Fahrerlaubnis entzogen?

Verkehrsrecht

Gem. § 69a StGB wird mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren ausgesprochen. Während dieser Zeit darf die Verwaltungsbehörde dem Verurteilten keine neue Fahrerlaubnis erteilen. In besonders gravierenden Fällen kann auch eine lebenslange Sperre verhängt werden. Besonders zu beachten ist dabei:

Die Mindestdauer der Sperrfrist beträgt 6 Monate und sogar ein Jahr, wenn dem Täter innerhalb von 3 Jahren vor der Begehung der neuen Tat bereits einmal die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Auf diese Mindestsperre wird die Zeit vor der Verurteilung angerechnet, in der der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war. Allerdings ist eine absolute Mindestsperre von 3 Monaten einzuhalten.

Dies kann zu folgendem Problem führen: Wenn ein Angeklagter, dessen Führerschein beschlagnahmt oder sichergestellt oder dessen Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist, nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zufrieden ist, kann er innerhalb einer Woche Berufung einlegen. Der Fall wird dann vor dem Landgericht nochmals verhandelt.

Dabei muss allerdings damit gerechnet werden, dass zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Berufungsverhandlung mehrere Monate vergehen. Wenn auch das Landgericht zu dem Ergebnis kommt, dass ein Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegt, muss es eine Sperrfrist von mindestens 3 Monaten verhängen. Hatte das Amtsgericht bereits eine niedrige Sperrfrist von 6 Monaten oder knapp darüber angeordnet, bleibt der Angeklagte also u.U. per Saldo für eine längere Zeit ohne Fahrerlaubnis, als wenn er das erstinstanzliche Urteil gleich akzeptiert hätte.

Die Sperre kann vom Gericht vorzeitig aufgehoben werden, wenn Grund für die Annahme besteht, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Dabei ist eine Mindestsperrfrist von 3 Monaten zu beachten, bei Wiederholungstätern sogar eine solche von einem Jahr. In der Praxis am wichtigsten sind dabei Nachschulungsangebote, in denen der Verurteilte einen verantwortungsbewussten Umgang mit dem Kfz erlernen soll.

Nach Ablauf der Sperrfrist erhält der Verurteilte die Fahrerlaubnis nicht automatisch wieder; sie muss ihm vielmehr von der Verwaltungsbehörde erneut erteilt werden. Dabei legt die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Gesetze und Verwaltungsvorschriften auch die Voraussetzungen für die Wiedererteilung fest.

Letzte Änderung: 01.07.2018

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