Der Entzug der Fahrerlaubnis bedeutet, dass der Betroffene fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge für den betreffenden Zeitraum nicht mehr führen darf.
Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat
Wer ein Kraftfahrzeug ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis führt, macht sich nach
§ 21 StVG strafbar, ebenso auch derjenige, dessen Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt oder amtlich verwahrt ist.
Natürlich fährt auch derjenige ohne Fahrerlaubnis, dessen Fahrerlaubnis erst vorläufig entzogen worden ist.
Wenn eine Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgt, wird im Allgemeinen eine erneute
Sperre für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ausgesprochen.
Zudem droht eine Geldstrafe und je nach Schwere der Tat eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Bei Mehrfachtätern kann außerdem das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine entsprechende Verurteilung erfolgt ist.
Da es sich hierbei um eine Straftat handelt, ist der Betroffene nach entsprechender Verurteilung vorbestraft, was u.a. auch zu beruflichen Einschränkungen führt.
Wie wird der Entzug der Fahrerlaubnis verarbeitet?
Verurteilungen, die den Entzug der Fahrerlaubnis enthalten, werden sowohl in das Vorstrafenverzeichnis (Bundeszentralkartei) als auch in das
Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen.
Eine routinemäßige Weitergabe von „Negativlisten“ an die Polizei ist im
Straßenverkehrsgesetz nicht vorgesehen. Die Polizei kann jedoch im Verdachtsfall eine Auskunft vom Fahreignungsregister erhalten. So kann ein Fahrerlaubnisentzug oder ein
Fahrverbot festgestellt werden.
Was gilt bei einem Verkehrsunfall?
Sollte es bei einer Fahrt ohne Fahrerlaubnis zu einem selbst verursachten
Unfall kommen, so wird es teuer. Die den Schaden regulierende Kfz-Haftpflichtversicherung kann Regressforderungen von bis zu € 5.000 stellen. Die
Kaskoversicherung zahlt in aller Regel gar nichts.
Auch dem Fahrzeughalter droht Strafe!
Wurde die Fahrt mit einem fremden Fahrzeug vorgenommen, so muss der
Fahrzeughalter mit der gleichen Strafe rechnen wie der
Fahrzeugführer. Denn der Halter, der die Fahrt zugelassen hat, macht sich nach § 21 StVG ebenfalls strafbar.
Kann der Fahrzeughalter glaubhaft machen, dass ihm der Fahrerlaubnisentzug nicht bekannt war, so greift die Fahrlässigkeitsregelung und das Gericht kann die Strafe abmildern.
Das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, kann eingezogen werden, wenn in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal eine entsprechende Verurteilung erfolgt ist.
Verjährt ein Fahrerlaubnisentzug?
Ein Fahrerlaubnisentzug verjährt nicht. Lediglich ggf. in Zusammenhang im Fahreignungsregister eingetragene Punkte unterliegen einer zehnjährigen Tilgungsfrist.
Gibt es Fahrzeuge, die auch bei Fahrerlaubnisentzug genutzt werden können?
Bei einem Fahrerlaubnisentzug kann der Betroffene dennoch einige Fahrzeuge weiterhin nutzen. Dies sind:
- Mofas und E-Bikes mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h
- Elektrische Mobilitätshilfen (max. 70 cm breit, max. 20 km/h; Segways)
- Elektrische Roll- bzw. Krankenfahrstühle
- Zugmaschinen für die Land- und Forstwirtschaft von max. 6 km/h
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge mit max. 6 km/h
Personen, die nach dem 31.03.1965 geboren sind, benötigen für das Fahren von Mofas bis 25 km/h jedoch eine sogenannte Prüfbescheinigung.
Zudem kann das Gericht von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird (
§ 69a StGB).
Die Ausnahmen können sich sowohl auf bestimmte Fahrzeuge als auch auf Fahrzeugklassen beziehen und betreffen insbesondere Fälle, bei denen der Betroffene durch die Sperre andernfalls in existenzielle Not geraten würde.
Kann man im Ausland Auto fahren?
Da kein Originaldokument vorgewiesen werden kann, kann bei einem Fahrerlaubnisentzug auch im Ausland nicht gefahren werden. Ein anderes gilt allenfalls dann, wenn zusätzlich eine ausländische Fahrerlaubnis besteht.
Letzte Änderung:
20.08.2023